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Ausfüllen der Steuererklärung 2019 – es sind die Abzüge, die Spass machen

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Ausfüllen der Steuererklärung 2019 – es sind die Abzüge, die Spass machen

Michèle Ohayon, Tobler Treuhand GmbH, Münchenstein

Im Nachfolgenden geben wir Ihnen einen Überblick, welche Abzüge für Sie relevant sein könnten:Aus- und WeiterbildungskostenBerufsbezogene Aus- und Weiterbildungskosten sind steuerlich abzugsfähig, wenn Sie das 20. Altersjahr vollendet haben und über einen Abschluss auf Sekundarstufe II verfügen (Berufslehre, Matura, FMS oder BMS). Der Maximalabzug beträgt beim Bund und in den meisten Kantonen 12 000 Franken (BS: 18 000 Franken). Abzugsfähig sind die Kosten für Unterricht, Schulmaterial, Reise, Übernachtung und Verpflegung, sofern Sie diese belegen können und tatsächlich selbst bezahlt haben. Ein Zusammenhang mit einer aktuellen Berufstätigkeit ist nicht Voraussetzung, aber falls kein Einkommen gegenübersteht, läuft der Abzug ins Leere.  

Bei der Erstellung der Steuererklärung zahlt es sich aus, wenn man sich ums Detail kümmert. Sei es, dass keine relevanten Tatsachen vergessen gehen oder der Nachweis von Abzügen mit Belegen sichergestellt wird.

Berufsabzüge

Berufsbedingte Fahrkosten können Sie beim Bund bis maximal 3000 Franken, im Kanton BL bis 6000 Franken und im Kanton SO ohne Begrenzung zum Abzug bringen. Falls Sie den Arbeitsweg mit einem Geschäftsauto zurücklegen, kann eine Aufrechnung des geldwerten Vorteils erfolgen. Aussendienst sollte deshalb auf dem Lohnausweis vermerkt sein, damit Aufrechnungen reduziert werden können. Für auswärtige Verpflegung können Sie pro Tag einen pauschalen Abzug vornehmen. Bei geringer Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort wird der Abzug evtl. abgelehnt und es gilt zu prüfen, ob aufgrund besonderer Umstände (zeitlich begrenzte Mittagspause, Aussendienst etc.) eine Verpflegung zu Hause in Ihrem Fall objektiv möglich ist oder nicht. Rechnerisch müssten Ihnen neben Hin- und Rückweg noch 45 Minuten zu Hause zum Kochen und Essen zur Verfügung stehen. Wenn Sie zu Erwerbszwecken Wochenaufenthalter sind, können Sie die Miete für ein Zimmer und die Fahrkosten am Wochenende geltend machen. Die Kosten für Home Office (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung usw.) können Sie unter «übrige Berufsauslagen» abziehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1.) Am Arbeitsplatz steht kein entsprechender Raum zur Verfügung. 2.) Ein wesentlicher Teil der Berufsarbeit (normalerweise mindestens 40 Prozent) muss zu Hause erledigt werden. 3.) Das private Arbeitszimmer ist nachweisbar ausgeschieden und wird hauptsächlich für die Berufsausübung genutzt.
  

Behördentätigkeit und Feuerwehrsold

Tätigkeiten im Dienste der Allgemeinheit werden steuerlich belohnt, indem diverse Freibeträge geltend gemacht werden können. Informieren Sie sich direkt über die Wegleitung, da die Freibeträge je nach Situation und kantonal unterschiedlich sind.

Einlagen in die Altersvorsorge

Vergessen Sie nicht, die getätigten Einzahlungen in die Säule 3a oder PK-Einkäufe abzuziehen. Falls Sie 2019 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige bezahlt haben, sind auch diese abziehbar, sofern sonstiges Einkommen gegenübersteht. Beachten Sie, dass auch Erwerbstätige ohne PK-Anschluss die Möglichkeit haben, Säule 3a anzusparen. Dies betrifft Selbstständigerwerbende, aber auch Personen mit geringem oder zerstückeltem Einkommen. Gerade weil die Vorsorgebildung in der 2. Säule fehlt, empfehlen wir nach Möglichkeit, die erlaubten 20 Prozent Ihres Erwerbseinkommens (max. 34 128 Franken) bei der Säule 3a einzuzahlen. Auch nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters können Sie, bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit, weitere 5 Jahre Beiträge an die Säule 3a leisten und vom Steuerabzug profitieren.

Familie und Kinder

Kinderbetreuungskosten können abgezogen werden, wenn beide Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder invalid sind. Für Kinder können Sie bestimmte Unterhaltsbeiträge beim Bund und bei den Kantonen bis zum 18. Altersjahr abziehen. Danach geleistete Unterhaltsbeiträge werden leider nicht mehr zum Abzug zugelassen. Je nachdem steht Ihnen aber ein Unterstützungsabzug offen. Dieser wird gewährt, wenn die finanzielle Bedürftigkeit der unterstützten Person am Ende der Steuerperiode gegeben ist und die Unterstützungsleistung mindestens in der Höhe des fixen Abzuges (Bund: 6500 Franken, BL/SO: 2000 Franken) erbracht wurde.

Krankheitskosten

Im Kanton BL können Krankheitskosten, sofern medizinisch begründet, ohne Untergrenze in Abzug gebracht werden. Beim Bund und in den meisten Kantonen werden erst Kosten zum Abzug zugelassen, die 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen. Dazu gehören die Franchise und der Selbstbehalt der Krankenkasse, aber auch Rechnungen für Zahnarzt, Optiker, Hörgeräte etc.

Behinderungsbedingte Kosten

Im Unterschied zu den Krankheitskosten sind behinderungsbedingte Kosten ohne Selbstbehalt abzugsberechtigt. Dies betrifft z. B. Heimkosten ab Pflegestufe 3, aber auch Treppenlifte und andere Hilfsmittel.

Spenden

Spenden an gemeinnützige Organisationen können ebenfalls abgezogen werden. Beim Bund müssen diese mindestens 100 Franken betragen. Vergessen Sie Parteispenden und Parteisteuern nicht!
  

Kontakt

Tobler Treuhand GmbH
Münchenstein
Michèle Ohayon, Telefon 061 411 33 13
ohayon@tobler-treuhand.ch
www.tobler-treuhand.ch

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